Vertragsbedinungen zur Miete der Lagerboxen

Dienstanbieter ist die

Otium GmbH, Robert-Gerwig-Straße 35, 78315 Radolfzell

Geschäftsführer: Michael Uhl
Tel.: 07732 / 80 09-102 oder 0157 / 84 69 18 83     
Mail: myLagerbox24@gmail.com

– nachfolgend Vermieter genannt –

§ 1 Mietobjekt

Der Vermieter vermietet die vom Mieter auf der Homepage ausgewählte Lagerbox Dem Mieter wird ein Schlüssel für die Türe ausgehändigt. Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter ist untersagt. Bei Verlust des überlassenen Schlüssels ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss nebst der erforderlichen Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen.

§ 2 Vertragsgegenstand und Mietzweck

Der Vermieter stellt dem Mieter die Lagerbox als Lagerraum zur Verfügung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Lagerbox ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden darf. Dem Mieter wird dringend empfohlen, die Lagerbox zusätzlich mit einem Vorhängeschloss zu sichern.

Dem Mieter ist darüber hinaus bekannt, dass nur Gegenstände eingelagert werden dürfen, die weder bezüglich ihrer Lagerung besonderen behördlichen Auflagen unterliegen oder die dazu geeignet sind, Rechtsgüter des Vermieters oder anderer Mieter in benachbarten Lagerboxen zu beschädigen oder zu gefährden. Es ist strengstens untersagt, Güter, deren Besitz gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gar mit Strafe bedroht ist, einzulagern.

Nicht eingelagert werden dürfen

  • Lebewesen
  • Nahrungsmittel und verderbliche Waren, außer in sicherer Verpackung
  • potentiell gefährliche Materialien wie z.B. radioaktive Stoffe Munition, Sprengstoffe, Chemikalien
  • verbotene oder unrechtmäßig erworbene Substanzen und Gegenstände, auch Waffen
  • Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können oder Rauch und Geruch verursachen
  • unter Druck stehende Gase

 

Leichtentzündliche Stoffe sind wie folgt einzulagern:

  • Papier: nur in gebundener, geordneter oder verpackter Form (Bücher, Ordner, Kisten, Kartons)
  • brennbare Flüssigkeiten (Farben etc.): nur in nichtbrennbaren Behältern wie Blech oder Glas in Gebinden mit max. 5 l und einer Gesamtmenge von max. 20 l.

 

Vorsorglich wird klargestellt, dass es sich bei den Lagerboxen um reine Lagerfläche, deren Nutzung als Wohnraum untersagt ist, handelt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Mietobjekt weder beheizt noch temperiert ist. Luftaustausch ist jedoch gewährleistet, so dass sich bei entspr. Einlagerung kein Kondenswasser bilden kann.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindest-Mietdauer beträgt einen Monat.

Das auf der Webseite eingegebene Ende-Datum ist nur ein Hinweis auf die voraussichtliche Mietdauer. Eine Kündigung ist unbedingt erforderlich und kann von beiden Seiten täglich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. bzw. zum Monatsende ausgeübt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine E-Mail ist ausreichend.

Der Vermieter übergibt dem Mieter Zug um Zug gegen Bezahlung des Mietzinses und zuzüglich der Kaution die vereinbarte Lagerbox. Kommt der Mieter mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Der Vermieter ist berechtigt, von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen, wobei der Mieter dem Vermieter gegenüber erklärt, dass die von ihm eingebrachten Gegenstände in seinem Eigentum stehen. Kommt der Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses mit der Räumung länger als 4 Wochen in Verzug, besteht das Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Gegenständen. Der Vermieter ist gemäß §§ 1257, 1228 Abs. 2 BGB zur Verwertung der Sachen berechtigt. Sollte ein Verwertungserlös nicht zu erwarten sein, werden die vorhandenen Gegenstände vom Vermieter entsorgt. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.

§ 5 Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter zur Sicherheit dessen Ansprüche eine zinslose Kaution in Höhe von 96 € (ohne MwSt) bei Vertragsschluss zu leisten. Die Leistung der Mietkaution ist Voraussetzung für die Übergabe des Mietobjektes. Dem Vermieter steht bis zur Zahlung der Mietkaution und der ersten Miete ein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 6 Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern kann, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen (§ 562 b BGB).

§ 7 Haftung des Vermieters

Die Schadensersatzansprüche des Mieters, ob vorvertraglich oder aus unerlaubter Handlung, sind auf Vorsatz und grob fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt. Dies gilt für den Vermieter sowie für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Für leichte Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – haftet der Vermieter nur, wenn sie dadurch eine ihm obliegende Hauptpflicht des Mietvertrages auf Dauer verletzt.

Die Haftung wird auf lediglich den vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung des Vermieters nach den vorgenannten Punkten ist ebenfalls ausgeschlossen für den Ausbruch von Feuer, Rauch und Ruß sowie durch Schnee- und Wassereindringen. Eine Haftung des Vermieters könnte nur dann bestehen, wenn diese Schäden durch grobe Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Mietsache aufgetreten ist und der Vermieter in Kenntnis dieser Mängel es unterlassen hat, diese zu beseitigen.

  • 536 a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Vorschrift des § 536 d BGB bleibt unberührt.

§ 8 Versicherung

Da der Vermieter weder die Art noch den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, hat er keine Lagergutversicherung abgeschlossen. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt daher auf eigenes Risiko des Mieters.

Der Vermieter empfiehlt jedoch dem Mieter, im Rahmen einer eventuell vorhandenen Hausratsicherung sich mit seiner Versicherung kurzzuschließen, um auch derartige eventuelle Schäden abzudecken. 

§ 9 Betreten der Mietsache

Der Vermieter oder von ihm Bevollmächtigten ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund jederzeit, ansonsten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten.

§ 10 Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache besenrein und fleckenfrei in dem Zustand, wie sie bei Beginn des Mietverhältnisses bestand, an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeit ordnungsgemäß zu räumen.

Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von zwei Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass für den Fall der Nichträumung die Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgt. Der Vermieter ist dann zur Entsorgung berechtigt. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Mieter die Abholung nicht schuldhaft unterlassen hat.

§ 11 Sonstiges

Der Mieter verpflichtet sich, jegliche Änderungen von Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, Email-Adresse) unverzüglich der Vermieterin mitzuteilen.

Auf dem ganzen Gelände besteht absolutes Rauchverbot.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Parteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame tritt, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieses Vertrages in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht. Für den Fall, dass eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird, sind sich die Parteien darüber einig, dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften zu ergänzen ist.

Pin It on Pinterest

Öffne den Chat
Benötigen Sie hilfe?
Hallo,
wie können wir Ihnen weiterhelfen?